Freiwillige vertrauliche Meldestelle der MiraNext GmbH für die Schweiz
Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
Stand: 2026-05-13. Wir nehmen Hinweise auf Rechtsverstösse ernst und behandeln Hinweisgeber:innen mit grösstmöglichem Schutz. In der Schweiz besteht kein umfassendes Whistleblower-Gesetz; eine entsprechende Revision des Obligationenrechts wurde 2020 abgelehnt. Massgebend sind die arbeitsrechtliche Treuepflicht (Art. 321a OR) und der Schutz vor missbräuchlicher Kündigung (Art. 336 OR). MiraNext stellt freiwillig den nachstehenden internen Meldekanal bereit.
Das Hinweisgebersystem steht für die vertrauliche Meldung von Verstössen offen, die im beruflichen Kontext bei der MiraNext GmbH festgestellt werden. Erfasst sind insbesondere Verstösse gegen:
Adressiert sind alle Personen, die im beruflichen Zusammenhang Kenntnis von einem Verstoss erlangt haben, insbesondere:
Arbeitnehmer:innen unterliegen der Treuepflicht nach Art. 321a OR. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Meldung in der Regel zunächst intern und erst bei Erfolglosigkeit an die zuständige Behörde und nur als letztes Mittel an die Öffentlichkeit zu richten (Stufenfolge / Verhältnismässigkeit).
Der hier bereitgestellte interne Meldekanal soll diese erste Stufe ermöglichen und gewährleisten, dass Hinweise vertraulich und ohne Nachteile für die hinweisgebende Person bearbeitet werden.
Interne Meldungen können vertraulich an unsere interne Meldestelle gerichtet werden:
Unabhängig vom internen Kanal können sich hinweisgebende Personen an die jeweils zuständige Behörde wenden. In Betracht kommen insbesondere:
Unser freiwilliges Verfahren orientiert sich an guter Unternehmenspraxis:
Die Identität der hinweisgebenden Person sowie aller in der Meldung genannten Personen wird streng vertraulich behandelt. Eine Offenlegung erfolgt nur, soweit dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist (z. B. im Rahmen eines Strafverfahrens) und nach vorheriger Information der betroffenen Person, soweit dies zulässig ist.
MiraNext untersagt Benachteiligungen gegen Personen, die in gutem Glauben eine Meldung erstatten oder sie unterstützen. Eine Kündigung als Reaktion auf eine berechtigte, verhältnismässige Meldung kann nach Art. 336 OR missbräuchlich sein und entsprechende Rechtsfolgen auslösen.