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Hinweisgebersystem

Freiwillige vertrauliche Meldestelle der MiraNext GmbH für die Schweiz

Letzte Aktualisierung: 13.05.2026

Stand: 2026-05-13. Wir nehmen Hinweise auf Rechtsverstösse ernst und behandeln Hinweisgeber:innen mit grösstmöglichem Schutz. In der Schweiz besteht kein umfassendes Whistleblower-Gesetz; eine entsprechende Revision des Obligationenrechts wurde 2020 abgelehnt. Massgebend sind die arbeitsrechtliche Treuepflicht (Art. 321a OR) und der Schutz vor missbräuchlicher Kündigung (Art. 336 OR). MiraNext stellt freiwillig den nachstehenden internen Meldekanal bereit.

1. Anwendungsbereich

Das Hinweisgebersystem steht für die vertrauliche Meldung von Verstössen offen, die im beruflichen Kontext bei der MiraNext GmbH festgestellt werden. Erfasst sind insbesondere Verstösse gegen:

  • anwendbares Schweizer Recht sowie für das Unternehmen einschlägige ausländische und unionsrechtliche Vorgaben,
  • Vorschriften in den Bereichen Datenschutz und Informationssicherheit (revDSG), Produkt- und Patientensicherheit (insbesondere MepV), Korruptions- und Geldwäschereibekämpfung, Arbeitssicherheit, Steuer- und Wettbewerbsrecht,
  • interne Richtlinien, Verhaltenskodizes und vertragliche Verpflichtungen der MiraNext GmbH.

2. Geschützter Personenkreis

Adressiert sind alle Personen, die im beruflichen Zusammenhang Kenntnis von einem Verstoss erlangt haben, insbesondere:

  • aktive und ehemalige Mitarbeiter:innen sowie Praktikant:innen,
  • Bewerber:innen im laufenden Bewerbungsverfahren,
  • Auftragnehmer:innen, Lieferant:innen, Geschäftspartner:innen und deren Personal,
  • Personen, die Hinweisgeber:innen unterstützen oder ihnen nahestehen.

3. Verhältnis zur arbeitsrechtlichen Treuepflicht

Arbeitnehmer:innen unterliegen der Treuepflicht nach Art. 321a OR. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Meldung in der Regel zunächst intern und erst bei Erfolglosigkeit an die zuständige Behörde und nur als letztes Mittel an die Öffentlichkeit zu richten (Stufenfolge / Verhältnismässigkeit).

Der hier bereitgestellte interne Meldekanal soll diese erste Stufe ermöglichen und gewährleisten, dass Hinweise vertraulich und ohne Nachteile für die hinweisgebende Person bearbeitet werden.

4. Interner Meldekanal

Interne Meldungen können vertraulich an unsere interne Meldestelle gerichtet werden:

  • E-Mail: support@miranext.ai
  • Persönlich oder telefonisch: auf Wunsch wird ein Termin innerhalb von 7 Tagen vereinbart; der Erstkontakt erfolgt über support@miranext.ai.
  • Anonyme Meldungen sind möglich; sie werden in gleicher Weise bearbeitet wie namentlich erfolgte Hinweise.

5. Externe Anlaufstellen

Unabhängig vom internen Kanal können sich hinweisgebende Personen an die jeweils zuständige Behörde wenden. In Betracht kommen insbesondere:

  • die zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten,
  • der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) bei datenschutzrechtlichen Verstössen,
  • Swissmedic für sicherheitsrelevante Hinweise zu Medizinprodukten (MepV).

6. Verfahrensablauf

Unser freiwilliges Verfahren orientiert sich an guter Unternehmenspraxis:

  • Eingangsbestätigung: in der Regel innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Meldung.
  • Stichhaltigkeitsprüfung und Folgemassnahmen: durch die interne Meldestelle bzw. eine unabhängige interne Untersuchung.
  • Rückmeldung an die hinweisgebende Person: in der Regel innerhalb von 3 Monaten, soweit dies die laufende Untersuchung nicht beeinträchtigt.
  • Dokumentation: alle Meldungen werden vertraulich dokumentiert; Personendaten werden nach Wegfall des Bearbeitungszwecks gelöscht.

7. Vertraulichkeit

Die Identität der hinweisgebenden Person sowie aller in der Meldung genannten Personen wird streng vertraulich behandelt. Eine Offenlegung erfolgt nur, soweit dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist (z. B. im Rahmen eines Strafverfahrens) und nach vorheriger Information der betroffenen Person, soweit dies zulässig ist.

8. Schutz vor Benachteiligung

MiraNext untersagt Benachteiligungen gegen Personen, die in gutem Glauben eine Meldung erstatten oder sie unterstützen. Eine Kündigung als Reaktion auf eine berechtigte, verhältnismässige Meldung kann nach Art. 336 OR missbräuchlich sein und entsprechende Rechtsfolgen auslösen.