Vertrauliche Meldestelle gemäß Richtlinie (EU) 2019/1937 und Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
Stand: 2026-05-13. Wir nehmen Hinweise auf Rechtsverstöße ernst und schützen Hinweisgeber:innen umfassend. Dieses Verfahren wurde nach den Anforderungen der EU-Richtlinie 2019/1937 sowie ihrer deutschen Umsetzung im Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) eingerichtet.
Das Hinweisgebersystem steht für die vertrauliche Meldung von Verstößen offen, die im beruflichen Kontext bei der MiraNext GmbH festgestellt werden. Der sachliche Anwendungsbereich richtet sich nach § 2 HinSchG und umfasst insbesondere Verstöße gegen:
Geschützt sind gemäß § 1 HinSchG alle Personen, die im beruflichen Zusammenhang Kenntnis von einem Verstoß erlangt haben, insbesondere:
Interne Meldungen können gemäß § 16 HinSchG vertraulich an unsere interne Meldestelle gerichtet werden:
Hinweisgeber:innen steht es frei, sich anstelle des internen Kanals direkt an eine externe Meldestelle zu wenden (§ 7 HinSchG). Eine vorherige interne Meldung ist nicht erforderlich. In Betracht kommen insbesondere:
Unser Verfahren entspricht den Mindestanforderungen und Fristen des § 17 HinSchG:
Die Identität der hinweisgebenden Person sowie aller in der Meldung genannten Personen wird gemäß §§ 8, 9 HinSchG streng vertraulich behandelt. Eine Offenlegung erfolgt nur, soweit dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist (z. B. im Rahmen eines Strafverfahrens) und nach vorheriger Information der betroffenen Person, soweit dies zulässig ist.
Repressalien gegen Hinweisgeber:innen sowie gegen Personen, die sie unterstützen, sind gemäß § 36 HinSchG ausdrücklich untersagt. Darunter fallen insbesondere Kündigung, Versetzung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung und sonstige benachteiligende Handlungen.
Es gilt die Beweislastumkehr nach § 36 Abs. 2 HinSchG: Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung eine Benachteiligung, wird vermutet, dass diese eine Repressalie ist. Verstöße können arbeits- und schadensersatzrechtliche Konsequenzen (§ 37 HinSchG) nach sich ziehen.
Weiterführende Informationen zur externen Meldestelle des Bundes stellt das Bundesamt für Justiz unter https://www.bundesjustizamt.de bereit. Die Europäische Kommission informiert unter https://commission.europa.eu/aid-development-cooperation-fundamental-rights/your-rights-eu/whistleblowers-protection_de.